EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHGEMEINDE

Brig

Logo

EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHGEMEINDE

Brig

EVANGELISCH REFORMIERTE KIRCHGEMEINDE BRIG – KIRCHGEMEINDESTATUTEN
GOTT zu dienen, für Gottes Gebote einzustehen, Gott zu verehren und um alle Seelen im Glauben an JESUS CHRISTUS und sein Evangelium zu bestärken, schliessen sich die reformierten Glaubensgeschwister von Brig und Umgebung zu einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde zusammen.

Kirchgemeindestatuten der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde von Brig vom 18. Januar 1970 (geändert am 20. September 2015 und am 21. März 2018)

Art. 1: Sitz

Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde von Brig hat ihren Sitz in Brig (in der Folge als Kirchgemeinde bezeichnet). Kraft der Verfassung des Kanton Wallis und dessen Gesetzgebung zum Verhältnis zwischen Kirchen und Staat ist die Kirchgemeinde im Rahmen der evangelischreformierten Kirche des Wallis (ERKW) als juristische Person kantonalen Rechts anerkannt. Ihre Statuten richten sich zudem nach der Verfassung, sowie der Kirchenordnung und dem Geschäftsreglement der ERKW. Die Kirchgemeinde umfasst das Gebiet des Oberwallis von Brigerbad bis Furka-Grimsel, das Simplongebiet und das Lötschental ab Goppenstein.

Art. 2: Aufgaben

Die Kirchgemeinde hat die Aufgaben: a) alle reformierten Glaubensgeschwister zu sammeln; b) für die Durchführung des sonntäglichen Gottesdienstes zu sorgen und die Dienste der Seelsorge, der Sonntagschule, des Religionsunterrichtes und der Unterweisung zu vermitteln; c) die Geschäfte und die Verwaltung der Liegenschaften gewissenhaft zu besorgen.

Art. 3: Zugehörigkeit

Die Kirchgemeinde ist ein Glied der ERKW und macht sich das in der Kirchenverfassung niedergelegte Glaubensbekenntnis zu eigen. Sie pflegt die Verbindung mit der Protestantischen Solidarität Bern (früher: protestantisch-kirchlicher Hilfsverein Bern), sowie mit dessen Zweigverein Oberland.

Art. 4: Mitgliedschaft

a) Die Kirchgemeinde anerkennt als ihre Mitglieder alle im Kirchgemeindegebiet wohnenden Protestanten, welche von unserer Kirche getauft wurden oder schon Mitglieder einer anderen evangelischen Kirche sind.
b) Sie nimmt Personen anderer Konfessionen nach vorangehender Unterweisung als neue Mitglieder auf.
c) Die Kirchgemeindeglieder leisten freiwillige Beiträge, welche der Verwaltung des Kirchenguts und der Besoldung des Pfarrers dienen.

Art. 5: Organe

Die Organe der Kirchgemeinde sind:
a) die Kirchgemeindeversammlung
b) der Kirchgemeinderat
c) die Delegierten der Synode (ERKW)
d) die Rechnungsrevision
e) allfällige Kommissionen

Art. 6a: Die Kirchgemeindeversammlung

Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die Kirchgemeindeversammlung. Sie vereinigt alle Mitglieder und tritt im ersten Quartal des Jahres zu einer ordentlichen Sitzung zusammen, frühzeitig genug, um den politischen Gemeinden die Rechnung der Kirchgemeinde vor dem 30. März vorlegen zu können, dies in Anwendung des Ausführungsreglementes zum Gesetz betreffend Kirchen und Staat.

Die Obliegenheiten der Kirchgemeindeversammlung sind:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages der Kirchgemeinde
b) Entgegennahme des Pfarrberichtes
c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren
d) *
e) Wahl des Kirchgemeinderates, dessen Präsidenten und Kassiers
f) Wahl der Synodaldelegierten und deren Stellvertreter
g) Wahl von Rechnungsrevisoren
h) Wahl allfälliger Kommissionen

Die Wahl des Pfarrers geschieht im Einvernehmen mit dem Synodalrat. Anträge der Kirchgemeindeglieder zuhanden der Kirchgemeindeversammlung sind von mindestens fünf stimmberechtigten Gemeindegliedern unterzeichnet, wenigstens drei Wochen vor der Versammlung dem Kirchgemeinderat schriftlich zu unterbreiten. Die Einladung für die Kirchgemeindeversammlung hat mindestens 1 Monat vor der Versammlung zu erfolgen. Die Tagesordnung wird 10 Tage vor der Versammlung zur Verfügung gestellt. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann wohl beraten, nicht aber beschlossen werden.

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr (die absolute Mehrheit umfasst eine Stimme mehr als die Hälfte aller gültig abgegebenen Stimmen, wobei die leeren Stimmzettel mitgezählt werden, die ungültigen hingegen nicht). Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Als gewählt gelten die Kandidaten, die das absolute Mehr erreichen. Wenn nötig werden mehrere Wahlgänge durchgeführt. Bei jedem Wahlgang wird der Kandidat mit der jeweils geringsten Stimmenzahl eliminiert. Ist nur ein Kandidat für die zu besetzende Stelle vorgeschlagen, kann er durch Akklamation gewählt oder stillschweigend als angenommen erklärt werden. Abstimmungen werden offen durch Handmehr vorgenommen. Jedes stimmberechtigte Mitglied oder der Kirchgemeinderat kann Antrag auf geheime Abstimmung stellen. Über einen solchen Antrag hat der Präsident durch Handmehr abstimmen zu lassen.

Eine ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung kann einberufen werden auf Verlangen des Kirchgemeinderates oder stimmberechtigter Gemeindemitglieder, deren Zahl dem Vierfachen der Synodedelegierten der Gemeinde entsprechen muss. Die Einladung für die ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung hat mindestens einen Monat vor der Versammlung zu erfolgen. Die ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung kann nur jenes Geschäft behandeln, das ihre Einberufung veranlasst hat.

Art. 6b: Die Budgetversammlung

Die Budgetversammlung ist eine Kirchgemeindeversammlung die der Genehmigung des Budgets dient. Sie muss sich in ordentlicher oder ausserordentlicher Sitzung frühzeitig genug zusammenfinden, um den politischen Gemeinden das Budget der Kirchgemeinde vor dem 30. September vorlegen zu können, dies in Anwendung des Ausführungsreglementes zum Gesetz betreffend Kirchen und Staat

Art. 7: Der Kirchgemeinderat

Der Kirchgemeinderat besteht aus 5 Mitgliedern und wird ab Frühjahr 1970 auf die Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Der Pfarrer ist von Amtes wegen Mitglied des Kirchgemeinderates.

Dem Kirchgemeinderat kommen folgende Obliegenheiten und Befugnisse zu:
a) Die Behandlung und Erledigung derjenigen Geschäfte, die ihm durch die Kirchenverfassung der ERKW und die vorliegenden Kirchgemeindestatuten übertragen sind.
b) Die Sorge um genügende kirchliche Betreuung des ganzen Kirchgemeindegebietes, die Sicherung des geordneten Gottesdienstes, des Jugendunterrichtes und der Seelsorge im Einvernehmen mit dem Pfarrer, und wenn vorübergehend die Pfarrstelle nicht besetzt sein sollte.
c) Die Aufsicht über den Gottesdienst und im Einvernehmen mit dem Pfarrer die Bestimmung der Mithelfer.
d) Die Beaufsichtigung, Pflege und Förderung des kirchlichen und sittlichen Lebens der Kirchgemeinde.
e) Aufsicht und Verwaltung der Gebäulichkeiten und Liegenschaften der Kirchgemeinde.
f) Die Anordnung zur Erhebung der verschiedenen Kollekten nach Anweisung des Synodalrates oder durch Beschluss des Kirchgemeinderates zu bestimmten Zwecken.
g) Die Pflege eines guten Kontaktes mit den protestantisch-kirchlichen Hilfsvereinen und die Vertretung der Anliegen der Kirchgemeinde bei diesen Institutionen im Einvernehmen mit dem Synodalrat.
h) Die Vertretung der Kirchgemeinde nach Aussen in allen Belangen.
i) Förderung der Werke der inneren und äusseren Mission.
j) Die Bemühungen um genügende Seelsorge in den Spitälern und um die Hausbesuche im Einvernehmen mit dem Pfarrer.
k) Die Ernennung von Kommissionen für bestimmte temporäre Aufgaben. Der Kirchgemeinderat tritt in der Regel alle Monate zusammen. Der Präsident des Kirchgemeinderates kann weitere Sitzungen einberufen, wenn die vorliegenden Geschäfte dies erfordern.

Wenn nötig werden mit den Kommissionen gemeinsame Sitzungen einberufen.

Zur gültigen Beschlussfassung des Kirchgemeinderates ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern nötig.

Art. 8: Die Delegierten der Synode

Mindestens zwei Synodaldelegierte gehören dem Kirchgemeinderat an. Die Delegierten und deren Stellvertreter werden von der Synode zu einer Sitzung eingeladen, um die Traktanden der Synode zu besprechen und den Standpunkt der Kirchgemeinde festzulegen. Bei wichtigen Geschäften ist die Kirchgemeinde zu orientieren.

Art.9: Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer einer Legislaturperiode (4 Jahre) gewählt. Sie kontrollieren die Rechnung der Kirchgemeinde und erstellen einen Revisorenbericht zuhanden der Kirchgemeindeversammlung.

Art. 10: Kasse

Die Kasse der Kirchgemeinde wir gespiesen durch:
a) Kultuskostenbeiträge gemäss der Gesetzgebung über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis (Kantonale Gesetzessammlung Nr. 180.1 und 180.100)
b) den Inhalt der Opferstöcke
c) die Beiträge der Kirchgemeindeglieder
d) Gaben und Legate

Art. 11: Das Gut der Kirchgemeinde

Das Gut der Kirchgemeinde besteht aus:
a) der Kirche und dem daran angebauten Pfarrhaus mit Gelände
b) der ehemaligen Schule (Schulhaus und Pavillon) mit Gelände
c) dem Fonds für bestimmte Zwecke
d) dem Inventar

Art. 12: Kommissionen

Zur Pflege und Förderung des Lebens der Kirchgemeinde, der Jugendarbeit, der Kinder- und Jugendfürsorge, der Seniorenarbeit sowie zur Vorbereitung, Leitung und Überwachung einzelner Geschäfte, kann die Kirchgemeindeversammlung oder der Kirchgemeinderat besondere Kommissionen ernennen. Die Kommissionen haben nur beratende Funktionen und erstellen gemäss den erhaltenen Instruktionen ihre Rapporte, Entwürfe oder Vorschläge zuhanden des Kirchgemeinderates, bzw. der Kirchgemeindeversammlung.

Art. 13: Revision der Kirchgemeindestatuten

Die Revision der Kirchgemeindestatuten kann nur durch die Kirchgemeindeverssammlung beschlossen werden. Wenn nötig ist eine ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung einzuberufen. Der Beschluss ist nur gültig, wenn er von einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Kirchgemeindeglieder beschlossen wird. Alle Revisionsvorschläge oder Anträge müssen vorerst dem Kirchgemeinderat unterbreitet werden. Nach Anhören sämtlicher Instanzen werden sie der Kirchgemeindeversammlung vorgelegt.

Art. 14: Auflösung der Kirchgemeinde

Die Auflösung der Kirchgemeinde kann nur, im Einvernehmen mit der ERKW, durch zwei Kirchgemeindeversammlungen im Abstand von mindestens sechs Monaten mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Gemeindeglieder beschlossen werden. Die Kirchgemeindeversammlung ernennt eine Liquidationskommission, der ein Mitglied des Synodalrates angehören muss. Die Kommission verwaltet Besitz und Vermögen der Kirchgemeinde und führt sie einer neuen Verwendung zu, die im Interesse der auf dem Gebiet der Kirchgemeinde (Art.1.) wohnenden Protestanten liegt und die den Anweisungen der Kirchgemeindeversammlung entspricht.

Brig, 18. Januar 1970 (geändert und genehmigt 20. September 2015, ausgenommen Art. 14; geändert und genehmigt am 21. März 2018, inklusive Art. 14)

* Wurde bei Teilrevision 2. Lesung KGV 21.03.2018 gestrichen